§ 78 – Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften. (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, normal normal das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, normal normal eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, normal normal der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, normal normal die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, normal normal der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, normal normal keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, normal normal die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und normal normal die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. normal normal normal arabic Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. (3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen: die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, normal normal die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und normal normal die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben. normal normal normal arabic Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen. (4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens. (5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, normal normal b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, normal normal c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und normal normal d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder normal normal normal alpha normal normal die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. normal normal normal arabic Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt. (6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder normal normal ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. normal normal normal arabic In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige. (7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden. (8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Kurz erklärt
- In festgelegten Überschwemmungsgebieten dürfen keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden, es sei denn, es dient dem Hochwasserschutz oder betrifft Häfen und Werften.
- Ausnahmen für neue Baugebiete sind möglich, wenn keine anderen Siedlungsentwicklungen möglich sind und bestimmte Sicherheitskriterien erfüllt sind.
- Gemeinden müssen bei Bauleitplänen die Auswirkungen auf den Hochwasserschutz und die Nachbarn berücksichtigen.
- Der Bau oder die Erweiterung von baulichen Anlagen ist in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt, außer für bestimmte Hochwasserschutzmaßnahmen.
- Verkehrsinfrastruktur darf nur hochwasserangepasst gebaut oder erweitert werden.